Übereignung → §§ 929,925,873 >>


Der Prototyp des sachenrechtlichen Vertrags ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums. Sie ist für bewegliche Sachen in §§ 929 ff. BGB geregelt, für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in §§ 873,925 BGB.

Nach diesen Vorschriften ist für die Übereignung von Sachen ein auf die Eigentumsübertragung gerichteter Vertrag erforderlich, den das Gesetz als Einigung bezeichnet. Für die Übereignung von Sachen müssen sich Eigentümer und Erwerber darüber einigen, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.

Im Gegensatz zu den meisten schuldrechtlichen Verträgen reicht im Sachenrecht die bloße Einigung zur Herbeiführung des rechtlichen Erfolges des Vertrags, also der beabsichtigten Rechtsänderung, in der Regel nicht aus. Das sachenrechtliche Vertragsrechtsgeschäft ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass es zusätzlich einen Realakt zur Verlautbarung der Rechtsänderung erfordert. Neben die Einigung als dem rechtsgeschäftlichen Teil des Vertrags tritt ein weiteres Element, eben das Publikationselement, das gemeinsam mit der Einigung den durch den Vertrag angestrebten Erfolg herbeiführt. Bei der Übereignung beweglicher Sachen ist das die Übergabe der Sache an den Erwerber, bei der Grundstückübereignung die Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer im Grundbuch.

Ein auf die sachenrechtliche Rechtsänderung gerichteter wirksamer schuldrechtlicher Vertrag als „causa“ der sachenrechtlichen Verträge ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Übereignung. Insofern gilt das sogenannte Trennungs- oder Abstraktionsprinzip.


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